Satzung

Satzung des SFV „Am Bodestrand“ 1922 Unseburg e.V.

§ 1 Name und Ort des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Unseburg.

Er führt den Namen Sportfischerverein "Am Bodestrand" 1922 e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Registrierung erfolgt im Kreisgericht Staßfurt als eingetragener Verein.

§ 2 Charakter, Ziele und Aufgaben

Der Sportfischerverein "Am Bodestrand" 1922 Unseburg e.V. ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische Vereinigung der Angler in Unseburg. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke.

Seine Leitung wird demokratisch gewählt, arbeitet ehrenamtlich und ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet:

• die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung entsprechen, zu erhalten

• zum Natur- und Umweltschutz beizutragen

• zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie zur Hege der Fischbestände aktive Arbeit zu leisten

• den Turniersport zu fördern.


In Wahrnehmung seiner eigenständigen Aufgaben arbeitet er auf der Grundlage der Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt eng mit staatlichen Einrichtungen sowie mit wissenschaftlichen Institutionen, Betrieben und Vereinigungen zusammen, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Schutz der Natur und den Sport einsetzen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins in Unseburg kann jeder Bürger werden, der bereit ist die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder vom 10. Lebensjahr an Mitglied werden.

Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein besteht aus:

Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

Besonders verdienstvolle Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber beitragsfrei.

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder: Jugendliche (unter 18 Jahre) und Erwachsene (ab 18 Jahre). Außerordentliche Mitglieder fördern die Interessen des Vereins, insbesondere durch Beiträge.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

• schriftliche Austrittserklärung

• Ausschluss

• Tod

Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist schriftlich anzuzeigen und spätestens bis zum 30. Juni des Jahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder in anderer Weise gegen Vereinsinteressen verstößt und mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ein Beitragsrückforderungsanspruch besteht nicht.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Dieselbe ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten und mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein und es steht auch nicht das Recht der Auseinandersetzung zu.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen sowie Rat, Auskunft und Unterstützung in Anspruch zu nehmen und am Vereinsleben teilzunehmen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Jedes Mitglied hat das Recht:

• nach erfolgreich abgelegter Angelprüfung, das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben

• Angelberechtigungen zu erwerben

• die Leitungen zu wählen, in sie gewählt zu werden und Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen.


Jedes Mitglied hat die Pflicht:

die Rechtsvorschriften des Landes sowie diese Satzung einzuhalten

• sich gegenüber der Natur und der Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten sowie sich aktiv für ihren Erhalt einzusetzen

• seinen finanziellen Verpflichtungen entsprechend der Finanzordnung nachzukommen

• die dem Verein zur Pacht oder Nutzung übertragenen Gewässer, das Anglerheim und andere bauliche Anlagen zu pflegen und zu schützen, sowie daran durch persönliche Leistungen

entsprechend den Beschlüssen seines Vereins beizutragen.

§ 6 Finanzen

Der Verein finanziert sich entsprechend der Finanzordnung durch:

• Mitgliedsbeiträge

• Gebühren

• Spenden

• Einnahmen von Veranstaltungen, Sammlungen, Publikationen, Stiftungen und Zuwendungen

• Gewinn aus vereinseigenen Einrichtungen.


Über die Verwendung der Mittel hat der Vorstand jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vereinsbeiträge

Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Der Beitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Er ist jeweils am 31.03., spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

§ 8 Angelgewässer, Anlagen und Ausrüstungen

Die vom Verein geschaffenen bzw. die von ihm genutzten Anlagen und Gewässer sowie deren Einrichtungen und Ausstattungen bilden eine wichtige materielle Grundlage für die Tätigkeit des Vereins.

Der Verein beschließt die zur Erhaltung oder Erweiterung von baulichen Anlagen notwendigen Pflichtstunden und setzt ihre Mitglieder in gezielte Arbeitseinsätze ein. Für nicht geleistete Pflichtstunden werden Gebühren erhoben, deren Höhe der Vorstand beschließt. Diese Gebühren sind zusammen mit dem Beitrag zu entrichten.


§ 9 Organisationsgrundsätze und Aufbau

Der Sportfischereiverein "Am Bodestrand" 1922 e.V. ist eine Vereinigung, die nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut ist.

Organe des Vereins sind:

• der Vorstand

• die Mitgliederversammlung


Der Vorstand wird im Zyklus von 4 Jahren auf der Grundlage der Wahlordnung gewählt.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gewährleistet, wenn mehr als 50% ihrer Mitglieder anwesend sind.

Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung (lt. Terminplan) ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie sind für alle Mitglieder verbindlich. Der Verein ist die Basis der Sportangler.

Sie gestalten ihre Arbeit eigenverantwortlich und entscheiden selbständig über Struktur, Organisation und Methodik.

Das höchste Organ des Vereins ist die Delegiertenkonferenz. Sie wählt den Vereinsvorstand und die Kassenprüfer.

Der Vereinsvorstand leitet die Geschäfte zwischen den Delegiertenkonferenzen. Er wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und geschäftsführenden Vorstand. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz kann einberufen werden, wenn es der Vereinsvorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe beim

1. Vorsitzenden beantragt.

§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und 3 weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, höchstens auf 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Für jedes Kalenderjahr wird vom Vorstand ein Terminplan erarbeitet, den jedes Mitglied in schriftlicher Form erhält.

In diesem sind u.a. enthalten, wann Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung abgehalten werden.

Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Februar statt. Eine Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen wenn Neuwahlen erforderlich sind.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Sie wird vom Vorstand einberufen.

Sie findet bei weiterem Bedarf statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung dient neben den ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben der Information, Aussprachen und Beschlussfassung zur Förderung von Zweck und Zielen des Vereins.

Die Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

Ihr obliegen insbesondere:

die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes durch den Vorstand

• die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

• Aussprache

• Entlastung des Vorstandes

• die Wahl des Vorstandes

• Wahl der Kassenprüfer

• Festlegung der Mitgliedsbeiträge

• Änderung der Satzung

• Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

• Auflösung des Vereins


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Aussprache, dem ältesten Mitglied übertragen werden.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Es muss folgendes enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung sowie die Person des Versammlungsleiters

• die Zahl der erschienenen Mitglieder

• Abstimmungsergebnisse im Einzelnen

• Tagesordnung

• Art der Abstimmung

• bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut der Änderung

§ 12 Die Revision

Die Revision der Finanzgeschäfte erfolgt durch die 3 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Bericht zu erstatten.


§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, dazu auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Wird diese Zweidrittel-Mehrheit nicht erreicht, genügt in einem 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Über die Aufteilung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Unseburg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 14 Rechtsstellung


Der Verein ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden oder eine durch ihn beauftragte Person vertreten.


§ 15 Schlussbestimmung


Auf der Grundlage der Satzung gelten Ordnungen und Richtlinien, die durch den Landesverband beschlossen sind.

Dazu gehören:

• Gewässerordnung

• Wahlordnung

• Rechtsordnung

• Finanzordnung

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 20.01.1991 durch die Delegierten des Sportfischervereins "Am Bodestrand" 1922 e.V. in Kraft.