Gewässerordnung

Vorwort

Die Gewässerordnung des Angelvereins "Am Bodestrand" 1922 Unseburg e.V. ersetzt nicht die bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

Sie soll dem Angelfreund vielmehr eine verbindliche Regelung an die Hand geben, wie er sich am Wasser und bei der Ausübung seiner Angelei zu verhalten hat. Oberstes Gebot muss es sein, die Gewässer als Lebensraum der Fische und vieler anderer Tiere zu erhalten und vor Schädigung zu schützen. Unsere Gewässer sind Bestandteile der Landschaft und soll auch in Zukunft vielen Menschen Erholung bieten können.

Vereinsgewässer, Schonzeiten, Fangbegrenzung und Mindestmaße --> siehe Gewässerordnung

Verhalten am Wasser

Das Verhalten der Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein; sie sind untereinander zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Die Angelplätze sollen so gewählt werden, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung unterbleibt. Das Betreten und Befahren von Gelegen ist untersagt. Boote müssen vor dem Gelege ankern (mind. 5m Abstand). Vorhandene Schneisen dürfen betreten werden. In Schonstrecken ist jegliches Angeln verboten, auch vom Boot aus. Die Bestimmungen des Uferbetretungsrechts sind zu beachten. Äcker und Wiesen dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung des Besitzers betreten werden. Jeder Angelfischer hat bei der Angelausübung die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen. Den Anweisungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.

Ausübung der Angelfischerei

Grundsätzlich darf mit 2 Grundangeln und 1 Kopfrute ohne Rolle und Ringe geangelt werden. Für den Raubfischfang ist die entsprechende Prüfung erforderlich. Inhabern eines Jugendfischereischeines oder Friedfischfischereischeines ist nur das Friedfischen gestattet. Der Angelfischer darf sich von seinen Angeln nur so weit entfernen, dass er bei einem Biss sofort eingreifen kann. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Im übrigen gelten die Bestimmungen und Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt. Der Verkauf von gefangenem Fisch ist grundsätzlich verboten. Bei angesetzten Gemeinschafts-Hegeveranstaltungen ist das Angeln in dem betreffenden Vereinsgewässern nicht gestattet.

Nachtangeln

Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Behandlung des Fanges

Die Fische sind so schonend wie möglich zu landen (Kescher), Kapitale Fänge mit dem Gaff. Maßige Fische sind sofort zu töten (Betäuben durch Schlag auf das Nachhirn und Herzstich). Untermaßige Fische dürfen nur mit nassen Händen angefasst werden, damit die Schleimhaut nicht beschädigt wird. Haken sind vorsichtig mit einem Hakenlösegerät zu entfernen und die Fische schonend zurückzusetzen.

Köder

Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind zu beachten. Natürliche Köder sind alle Köder, die aus pflanzlichen Stoffen oder niederen, wirbellosen Tieren bzw. Teilen von ihnen bestehen. Hierzu gehören auch die toten Köderfische. Unter Artenschutz stehende und Edelfische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Künstliche Köder sind u.a. Blinker, Spinner, Wobbler, künstliche Fliegen und andere. Die Verwendung von lebenden Köderfischen u. lebenden Wirbeltieren ist verboten!

Verbotene Fangmethoden

Aalschnüre, Leg-, Setz- o. Schleppangeln, Puppen u.a.. Alle nicht beaufsichtigte ausgeworfene Angeln gelten ebenfalls als verbotene Fangmethoden.

Fangstatistik

Für die Erstellung einer Fangstatistik sind von jedem Vereinsmitglied Fangblätter zu führen. Die Fangblätter dienen nicht dazu, den Angelfischer zu kontrollieren. Sie sind die Grundlage für die Gewässerbewirtschaftung (Besatz) durch den Vereinsgewässerwart. Bei evtl. Fischsterben können so Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Jeder Angelfischer ist verpflichtet, die eigene Fangstatistik zu führen und zum Jahresende beim Gewässerwart bzw. dem Vorstand abzugeben. Die Erteilung der Angelerlaubnis für das Folgejahr kann von der Ablieferung der Fangstatistik abhängig gemacht werden.

Gewässerpflege

Die Vereinsmitglieder sorgen durch regelmäßige Arbeitseinsätze für Ordnung und Sauberkeit am und im Gewässer. Durch regelmäßige Wasseruntersuchungen wird die Gewässergüte der Vereinsgewässer überwacht.

Besatzmaßnahmen

Der Gewässerwart erstellt in Abstimmung mit dem Vorstand einen Besatzplan. Nach diesem Plan und der Eigenart des Gewässers wird Besatzfisch bestellt und eingesetzt. Übermäßige Vermehrung von kleinwüchsigen Hungerformen (z.B. Barsche) sind durch gezieltes Befischen zu vermeiden.

Besondere Ereignisse am Gewässer

Bei Fischwilderei , - frevel, -sterben, bei Schädigung der Natur im Allgemeinen und der Gewässer im Besonderen, ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, dem Vorstand

bzw. den Fischereiaufsehern unverzüglich Meldung zu erstatten.

Dies gilt auch bei Feststellung von Baumaßnahmen am und im Gewässer; nur dann können Einsprüche geltend gemacht werden.

Änderungen dieser Gewässerordnung

Diese Gewässerordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie kann durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung verändert werden.


Den Vereinsmitgliedern stehen folgende Gewässer für den Fischfang zur Verfügung:

Kamplake , Westerwiese, Holl'scher Bruch sowie der Bodeabschnitt von der Brücke Wolmirsleben (Stappenbrücke) bis zum Rothenförder Wehr

Geschont sind die Fische folgender Arten (Schonzeiten):

Fischart Zeitraum

Hecht 15. Februar bis 30. April

Zander 15. Februar bis 31. Mai

Bach- und Regenbogenforelle 15. September bis 31. März

Barbe 01. April bis 30. Juni

Äsche 01. Dezember bis 15. Mai

Alle unter Artenschutz stehende Fische sind ganzjährig geschont.

Während der Schonzeit gefangene Fische sind wie untermaßige zu behandeln.


Mindestmaße:

Fischart Mindestmaß

Aal 50 cm

Hecht 50 cm

Zander 50 cm

Karpfen 35 cm

Schleie 25 cm

Bach- und Regenbogenforelle 25 cm

Äsche 30 cm

Barbe 45 cm

Fangbegrenzung:

Je Angeltag dürfen max. 3 Fische insgesamt der Arten gem. § 4 Fischereiordnung (siehe auch Mindestmaße) mitgenommen werden.

Sonstiges: Das Schleppangeln ist in Anlehnung an die FischO LSA verboten.

Schlussbestimmung

Diese Gewässerordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.06.1992 beschlossen, 1994 und 2016 überarbeitet.

Auf der Mitgliederversammlung am 17.10.2010 wurde der Zusatz Sonstiges beschlossen.